Zum Schadensersatz bei medizinisch nicht notwendiger Verlegung
In der klinischen Praxis finden regelmäßig Verlegungen zwischen Krankenhäusern statt. Im Rahmen der Durchführung von Verlegungen hat das Krankenhaus das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V zu beachten. Andernfalls droht eine Schadensersatzpflicht aufgrund unwirtschaftlichen Verhaltens.
Durch eine Verlegung von Patienten können Mehrkosten für das System entstehen. Diese Mehrkosten sind nur gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Grund besteht (vgl.: Urteile des BSG vom 07.03.2023 – B 1 KR 4/22 R und vom 16.05.2024 – B 1 KR 29/22 R). Das Wirtschaftlichkeitsgebot findet hierbei Anwendung und erfordert, dass bei Existenz verschiedener, gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten der Alternative gewählt wird bei der die Kosten für den gleichen zu erwartenden Erfolg geringer oder zumindest nicht höher sind.

Dominik Kohl
Fachanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwalt Kohl berät und vertritt Krankenhäuser im Krankenhausrecht, insbesondere zur Vergütung stationärer Krankenhausleistungen, (DRG-Abrechnungen, Fallprüfungen) und hiermit in Zusammenhang stehenden Klageverfahren.
Dieses hat zur Folge, dass das Krankenhaus bei einer Verlegung, die nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, eine Pflichtverletzung begeht. Dabei ist nicht erheblich, dass bei der Entscheidung über die Verlegung der weitere Verlauf der Behandlung und die damit verbundenen Kosten für das verlegende Krankenhaus regelmäßig noch nicht genau absehbar sind und steht einer zumindest überschlägigen prognostischen Schätzung der Mehrkosten nicht entgegen.
Hierbei hat das Bundessozialgericht drei Fallgruppen genannt, die eine Verlegung des Patienten rechtfertigen. Als erste Fallgruppe für eine Verlegung kommen zwingende medizinische Gründe in Betracht. Diese Fallgruppe ist gegeben, wenn sich herausstellt, dass eine sich als erforderlich erweisende Behandlung vom Versorgungsauftrag des aufnehmenden Krankenhauses nicht umfasst ist. Verlegungen in dieser Fallgruppe dürften kaum zu Streitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Kostenträgern führen.
Als zweite Fallgruppe nennt das BSG zwingende Gründe in der Person der oder des Versicherten. Diese liegen beispielsweise bei einer Störung des Vertrauensverhältnisses zum Krankenhaus. Solche zwingenden Gründe können jedoch auch die Entfernung des Krankenhauses von nächsterreichbaren Verwandten oder anderen Bezugspersonen, religiöse Gründe sowie ähnliche schutzwürdige Belange des Versicherten sein. Dabei muss ein Verbleib in dem bisherigen Krankenhaus auch in Anbetracht der damit voraussichtlich verbundenen Mehrkosten für die Krankenkasse als unzumutbar erscheinen. Zu beachten ist, dass allein der Umstand, dass das aufnehmende Krankenhaus näher am Wohnort der oder des Versicherten gelegen ist regelmäßig die mit der Verlegung verbundenen Mehrkosten nicht rechtfertigt.
Zuletzt sieht das BSG als dritte Fallgruppe übergeordnete Gründe der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern als sachlichen Grund an. Ein übergeordneter Grund der Sicherstellung ist die Verlegung aus einem Krankenhaus einer höheren in ein Krankenhaus einer niedrigeren Versorgungsstufe, wenn und soweit es der besonderen Mittel des Krankenhauses der höheren Versorgungsstufe nicht mehr bedarf und die dortigen Versorgungskapazitäten für andere Patienten benötigt werden oder für eventuelle neue Patienten eine Behandlungsreserve bereitgehalten werden muss. In diesem Zusammenhang hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az.: L 5 KR 168/22) eine Verlegung aus einer Abteilung der Herzchirurgie in ein nachgeordnetes Krankenhaus nach Beendigung der speziellen Behandlung aus Kapazitätsgründen als zulässig erachtet. Das Krankenhaus konnte anhand der Belegungspläne nachweisen, dass ansonsten keine Behandlungsreserve mehr bestanden hätte.
Dabei sieht das Bundessozialgericht die Beweislast für die Notwendigkeit der Verlegung beim Krankenhaus. Das verlegende Krankenhaus hat den rechtfertigenden sachlichen Grund im Streitfall darzulegen und trägt bei Nichterweislichkeit der den sachlichen Grund ergebenden Tatsachen die Beweislast. Dies ist Folge des aus der Behandlungspflicht folgenden grundsätzlichen Vorrangs der Weiterbehandlung im eigenen Haus. Das Krankenhaus ist bei der Verlegung daher angehalten den jeweils einschlägigen Verlegungsgrund zu dokumentieren.
Fazit
Im Streitfall hat das verlegende Krankenhaus die Notwendigkeit der Verlegung darzulegen und ggf. auch zu beweisen. Aus der vorliegenden Rechtsprechung ergibt sich, dass eine Dokumentation der Verlegungsgründe elementar ist, um im Streitfall Schadensersatzansprüchen wirksam entgegentreten zu können.