Das Erörterungsverfahren nach § 17c KHG – Ein Gradmesser für das Krankenhausmanagement
Am 22.06.2021 hat die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG die Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275c Abs. 1 SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung-PrüfvV) gemäß § 17c Abs. 2 KHG und über das einzelfallbezogene Erörterungsverfahren nach § 17c Abs. 2b S. 1 KHG zwischen GKV-Spitzenverband und DKG festgesetzt. Die Umsetzung der PrüfvV im Datenträgeraustausch erfolgt gemäß Nachtrag vom 10.09.2021 zur Datenübermittlungsvereinbarung § 301 zwischen GKV-Spitzenverband und DKG.
Ralf Bregenhorn-Wendland
Fachanwalt für Sozialrecht
Rechtsanwalt Bregenhorn-Wendland berät und vertritt Krankenhäuser im Krankenhausrecht, insbesondere im Krankenhausplanungsrecht sowie in Abrechnungsfragen.
Danach findet eine gerichtliche Überprüfung einer Krankenhausabrechnung ab dem 01.01.2022 für ab diesem Zeitpunkt voll-, teil-, vor-oder nachstationär aufgenommene Patienten nur statt, wenn vor der Klageerhebung die Rechtmäßigkeit der Abrechnung einzelfallbezogen zwischen Krankenkasse und Krankenhaus erörtert worden ist.
Ob das Erörterungsverfahren dabei – wie in § 8 der PrüfvV geregelt – eine Entscheidung der Krankenkasse nach Einholung eines MD-Gutachtens voraussetzt, ist umstritten. So hat die Schiedsstelle unter Hinweis darauf, dass der Regelungsgegenstand der PrüfvV ausschließlich das Prüfverfahren gemäß § 275c Abs. 1 SGB V sei, ein Erörterungsverfahren ohne vorherige Datenerhebung durch den MD für nicht mit dem Gesetz vereinbar erklärt und deshalb nur Regelungen für ein Erörterungsverfahren nach MD-Prüfung getroffen, während der Wortlaut des § 17c Abs. 2b S. 1 KHG nicht differenziert und damit jede strittige Abrechnung vor Klageerhebung zunächst zu erörtern wäre. Es ist nicht fernliegend, dass eine um Entlastung bestrebte Sozialgerichtsbarkeit sich letztgenannter Lesart anschließen wird und deshalb, um einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit vorzubeugen, zur Durchführung eines Erörterungsverfahrens ohne Ausnahme zu raten ist.
Der Ablauf des Erörterungsverfahrens nach MD-Prüfung ist in § 9 PrüfvV abschließend geregelt. Das Erörterungsverfahren ist nunmehr streng formalisiert und unter Einhaltung von Ausschlussfristen durchzuführen.
Damit stellt das Erörterungsverfahren eine grundlegende Änderung zur bisherigen Praxis dar und stellt die Krankenhäuser vor Herausforderungen, die hinsichtlich des Ablaufs hier kurz wie folgt skizziert werden:
- Bei fehlendem Einverständnis mit der Entscheidung der Krankenkasse nach MD-Gutachten hat das Krankenhaus die Negativentscheidung der Krankenkasse binnen 6 Wochen nach deren Zugang inhaltlich begründet zu bestreiten (§ 9 Abs. 1 S. 1 u. 2 PrüfvV).
- Gleichzeitig kann das Krankenhaus mit dem Bestreiten bereits das Erörterungsverfahren einleiten (§ 9 Abs. 1 S. 3 PrüfvV).
- Bleibt die Krankenkasse nach Bewertung der Begründung durch das Krankenhaus bei ihrer ablehnenden Entscheidung, hat sie ihrerseits binnen 6 Wochen nach Zugang des Bestreitens durch das Krankenhaus die erneute Negativentscheidung mitzuteilen, wodurch dann spätestens das Erörterungsverfahren automatisch eingeleitet wird (§ 9 Abs. 4 PrüfvV).
- Das Erörterungsverfahren ist – vorbehaltlich einer einvernehmlichen Verlängerung – binnen 12 Wochen nach Zugang der Mitteilung der Krankenkasse beim Krankenhaus abzuschließen
(§ 9 Abs. 5 PrüfvV).
Grundlage des Erörterungsverfahrens sind nach § 9 Abs. 6 PrüfvV sämtliche erforderliche Daten des streitbefangenen Falles, einschließlich aller der vom MD beim Krankenhaus erhobenen Daten, sowie die im Rahmen des Erörterungsverfahrens übermittelten Unterlagen und vorgetragenen
Argumentationen/Einwendungen. Die Parteien des Erörterungsverfahrens stellen sicher, dass für die Durchführung des Erörterungsverfahrens erforderliche Unterlagen spätestens 4 Wochen nach der Mitteilung der Krankenkasse über die abschließende Zahlungsverweigerung der anderen Partei vorliegen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.
Um berechtigte Ansprüche gegenüber den Krankenkassen nicht zu verlieren, erfordert ein erfolgreiches Erörterungsverfahren somit sowohl eine strikte Fristenkontrolle, ein effizientes Datenmanagement und vollständigen und stringenten Vortrag sowohl in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht. Wird dies den Anforderungen entsprechend nicht gewährleistet, gehen berechtigte Ansprüche mit Beendigung des Erörterungsverfahrens unter.
Um dies zu verhindern, zählt es für das Krankenhausmanagement zu den vordringlichsten Aufgaben, binnen kürzester Zeit die erforderlichen strukturellen und personellen Voraussetzungen zur Bewältigung dieser Aufgabe zu schaffen.