Altersdiskriminierung durch das BSG?

Mit Urteil vom 17.12.2020 entschied das BSG – letztmalig in der alten Besetzung unter dem altersbedingt ausgeschiedenen Vorsitzenden Prof. Hauck – über die Abrechnung einer vollstationären Krankenhausbehandlung. Die AOK klagte einen Teil des von ihr bezahlten Entgeltes ein, nachdem einer Rückforderungsbitte nicht nachgekommen wurde.

Der Versicherte war zum Behandlungszeitpunkt im Jahre 2011 rechnerisch 55 Jahre alt, allerdings multimorbide und hierdurch bedingt drastisch vorgealtert. Unter anderem wurde für die Abrechnung der OPS-Code 8-550 für die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung verwendet.

Christopher Tackenberg

Christopher Tackenberg

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

Rechtsanwalt Tackenberg berät und vertritt Krankenhäuser im Krankenhausrecht, insbesondere zur Vergütung stationärer Krankenhausleistungen, (DRG-Abrechnungen, Fallprüfungen) und hiermit in Zusammenhang stehenden Klageverfahren.

Aufgrund der Rechtsprechung des BSG zum vom 23.06.2015 (B 1 KR 21/14 R) forderte die Kasse das KH vergeblich zur Rückzahlung auf. Kurz vor Ende der Verjährungsfrist erhob die Kasse Klage auf Rückzahlung eines Betrages von 2.236,50 EUR.

Das Gericht entschied, dass der Patient aufgrund eines Alters nicht geriatrisch zu behandeln gewesen sei. Unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung setze der OPS-Code 8-550 voraus, dass neben der typischen Multimorbidität regelmäßig ein Alter von 70 Jahren, zumindest aber ein Alter von 60 Jahren in Verbindung mit plausibilisierenden Angaben zu fordern sei.

Aus dem Begriff „geriatrisch“ folge, dass das Alter maßstabsbildend sei. Normativ sei er nicht definiert, auch bestünde kein medizinisch-wissenschaftlich einheitlicher Sprachgebrauch. Vielmehr sei daher ein allgemeinsprachlicher Begriffskern maßgeblich, nicht jedoch ein eigenständiger Maßstab der Instanzgerichte.

Für das angeführte allgemeinsprachliche Begriffsverständnis verweist das BSG auf die Definitionen von Wikipedia und die Deutsche Gesellschaft für Geriatrie, wobei diese beiden auch keine starre Altersgrenze anführen. Auch aus den Weiterbildungsordnungen der Ärzte lasse sich dies nicht herleiten. Die Grundsätze der hausärztlichen geriatrischen Versorgungen ließen sich wiederum nicht pauschal auf die Situation im KH übertragen.

Mangels normativer definitorischer Vorgaben sei daher grundsätzlich der medizinisch-wissenschaftliche Sprachgebrauch heranzuziehen. Da dieser jedoch in Bezug auf die Geriatrie nicht konsentiert ist, schlägt auch diese Auslegungsmethode fehl.

Letztlich sei, so gebiete es der Vorrang der engen Wortlautauslegung, der Begriffskern des Wortes maßgeblich. Ihrem Begriffskern nach könne eine „Altersbehandlung“ (von „geron“: der Alte, der Greis, bejahrt, betagt) nur Personen betreffen, die in einem gesamtgesellschaftlichen Konsens als „alt“ angesehen werden könnten. Dies gelte – und hier bleibt das BSG eine Erklärung für die scheinbar gewillkürte Festsetzung schuldig – frühestens für jemanden, der das „letzte Drittel“ seines Lebens beginne. Dies stünde im Konsens mit den Vereinten Nationen. Unter der Mindestgrenze von 60 Jahren sei nach einem einfachen Wortkernverständnis von einer „Altersbehandlung“ demgegenüber nicht auszugehen.

Es folgen sodann realsatirische Ausführungen des BSG, die eines Zitats bedürfen:

„Demgegenüber ist die vom LSG vorgeschlagene Einbeziehung eines auch „vorgealterten“ Menschen nicht im eigentlichen Wortkern des „alten Menschen“ angelegt. Auch das LSG geht im Ergebnis nämlich nicht davon aus, dass einschränkungslos alle Personen unter eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung fallen, wenn das Krankenhaus sie infolge Multimorbidität geriatrisch behandelt hat. Das LSG stellt vielmehr einen eigenen – freihändig festgesetzten – Maßstab der Voralterung auf.“

Es zeigt sich, dass nicht definierte, mithin unbestimmte (Rechts-)Begriffe innerhalb der Mindestvoraussetzung verschiedener OPS-Codes (und anderer Abrechnungsvorschriften) Tür und Tor öffnen für eine nicht kalkulierbare Interpretation durch sämtliche beteiligten Institutionen. In Form des BSG zeigt sich dies insbesondere in den Entscheidungen um die „30-minütige Transportentfernung“ bei der Schlaganfall-Komplexbehandlung, sowie aktuell in der Frage nach der „Gewöhnung“ an die maschinelle Beatmung (wenngleich ein solcher Begriff einerseits in der Medizin nicht verwendet und in den einschlägigen Normen juristisch nicht benannt oder gar definiert wird – wobei das BSG hier bekanntlich eine Kurskorrektur vornahm). Es darf erwartet werden, dass eine entsprechende Definition für den Begriff der „Blutbank“ bei der besonders aufwändigen Intensivkomlexbehandlung folgen wird. Wünschenswert erscheint, dass der Normgeber derart unbestimmte Begrifflichkeiten selbst definiert, um Missverständnissen vorzubeugen.