Anwesenheitspflicht einer „Behandlungsleitung“
Im Urteil des BSG vom 25. Juni 2024 zum Az. B1 KR 20/23 R befasst sich das Bundessozialgericht mit dem Mindestmerkmal „Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin“ im Rahmen der intensivmedizinischen Komplexbehandlung gemäß OPS 8-980. Erst- und Zweitinstanzlich war hierzu streitig, ob eine Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“ erfordere, dass ein solcher auch an Wochenenden und Feiertagen täglich persönlich im Krankenhaus anwesend sei.

Frank Wölfer
Fachanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwalt Wölfer berät und vertritt Krankenhäuser im Krankenhausrecht, insbesondere zur Vergütung stationärer Krankenhausleistungen, (DRG-Abrechnungen, Fallprüfungen) und hiermit in Zusammenhang stehenden Klageverfahren.
Das BSG gibt in diesem Urteil vor, wie unbestimmte Rechtsbegriffe, wie vorliegend „Behandlungsleitung“ zu definieren bzw. auszulegen sind. Bei der Begriffsbestimmung ist zuerst zu prüfen, ob der normativ bereits ausdrücklich definiert ist oder die spezifische Bedeutung ergänzend aus der Systematik der Regelung ergibt. Sodann ist zu prüfen, ob der Wortlaut ausdrücklich oder implizit eine an anderer Stelle normativ determinierte Begriffsverständnis im Bezug nimmt. Wenn es an solchen normativen definitorischen Vorgaben fehlt, gilt der Grundsatz, dass medizinische Begriffe im Sinne eines faktisch bestehenden, einheitlich wissenschaftlich-medizinischen Sprachgebrauches zu verstehen sind. Fehlt es auch an einem einheitlich wissenschaftlich-medizinischen eindeutigen Sprachgebrauch, ist als letzter Schritt der allgemeine Begriffskern maßgeblich. Nachdem das BSG zutreffend ausführte, dass vorliegend der Begriff „Behandlungsleitung“ weder normativ bestimmt ist, noch ein einheitlich wissenschaftlich-medizinischer Sprachgebrauch diesen vorgibt, kommt es folgerichtig zur Auslegung nach dem allgemeinen Begriffskern. Bis hierhin ist das Urteil nicht zu beanstanden.
Was dann allerdings kommt, ist mit einer eng am Wortlaut orientierten und allenfalls unterstützt durch systematische Erwägungen vorzunehmenden Auslegung nicht mehr in Einklang zu bringen. So kommt das BSG zu dem Ergebnis, dass eine „Behandlungsleitung“ bei der intensivmedizinischen Komplexbehandlung erfordere, dass die mit der Behandlungsleitung betraute Person an jedem Tag der Woche – auch am Wochenende – persönlich auf der Intensivstation zumindest kurzzeitig anwesend sein muss. Insoweit ist nicht nur zu kritisieren, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Behandlungsleitung keineswegs eine persönliche Anwesenheit voraussetzt, weil eine Leitung durchaus auch auf Distanz erfolgen kann. Gravierender ist aber, dass das BSG aus den unbestimmten Rechtsbegriff der „Behandlungsleitung“ eine zumindest kurzzeitige Anwesenheit herleitet, was wiederum völlig unbestimmt ist. Insoweit obliegt es nunmehr dem Rechtsanwender und den Gerichten zu konkretisieren, was unter einer persönlichen kurzzeitigen Anwesenheit auf der Intensivstation zu verstehen ist und im Ergebnis auch, wie diese Anwesenheit zu dokumentieren ist. Eine abschließende Klärung der Rechtsfrage ist daher durch das BSG insoweit gerade nicht erfolgt.
Auch die systematischen Erwägungen stützen, entgegen der Ausführungen des BSG, dieses Auslegungsergebnis eigentlich nicht. Man muss sich hierzu nur die ständige Rechtsprechung des BSG in Erinnerung rufen, dass das DRG-basierte Vergütungssystem vom Gesetzgeber als jährlich weiterzuentwickelndes (§ 17b Abs 2 Satz 1 KHG) und damit als „lernendes“ System angelegt ist und bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen sind, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen. Wenn also in anderen OPS, wie beispielsweise dem OPS 8-98f für die aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung, eine zeitliche Vorgabe der persönlichen Anwesenheit vorgegeben ist und im OPS 8-980 gerade nicht, spricht diese Systematik gerade gegen eine erforderliche persönliche Anwesenheit der Behandlungsleitung. Soweit das BSG hierin eine zutage tretende Unrichtigkeit oder Fehlsteuerung gesehen hat, wären hier in erster Linie die Vertragsparteien berufen und nicht das BSG über den Umweg der Auslegung.
Nun mag man meinen, dass mit dem normativ-determinierten Begriffsverständnis für die Behandlungsleitung unter dem „Hinweise für die Benutzung“ im Systematischen Verzeichnis des OPS ab der Version 2021 das Urteil des BSG zumindest für aktuelle Fälle keine weitreichenden Konsequenzen hat. Jedoch macht dieses Urteil deutlich, dass sich bei einer Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen nach dem allgemeinen Begriffskern durch das BSG Anforderungen ergeben können, welche man dem reinen Wortlaut nicht entnehmen kann.