Behandlung ausländischer Patienten mit Kostenübernahmeerklärung

Es gibt in Deutschland Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand darin besteht, ausländische Patienten an deutsche Krankenhäuser zu vermitteln. Chancen und Risiken werden im Folgenden anhand zweier Fallbeispiele skizziert.

Fall 1: Keine ausdrückliche Kostenübernahmeerklärung

Im Fall 1 trat ein solches Unternehmen, die XY GmbH, an ein deutsches Krankenhaus A heran und schrieb per Email: „Sehr geehrte Frau A., es geht um eine ausländische Patientin (Selbstzahler) Anna P. Die Patientin ist in Russland unterversorgt.  Sie wurden uns von mehreren Stellen empfohlen. Können Sie uns bitte die Anfrage bestätigen und einen Kostenvoranschlag zusenden?“ Das Krankenhaus A übersandte einen Kostenvoranschlag, der folgenden Hinweis enthielt: „Eine stationäre Aufnahme kann ausschließlich gegen Vorkasse erfolgen. Bitte überweisen Sie den Betrag in Höhe von 83.970,00 Euro auf das nachstehende Konto.“ Die XY GmbH schrieb an das Krankenhaus A in einer weiteren Email, dass die Rechnung an die Adresse der XY GmbH adressiert werden soll und zahlte den Vorschuss von 83.970,00 € an A.

Melanie Tewes

Melanie Tewes

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht

Rechtsanwältin Tewes berät und vertritt Vertragsärzte, Krankenhäuser und andere Leistungserbringer in medizinrechtlichen, vorwiegend vertragsärztlichen Angelegenheiten (Ambulanzen, Ermächtigungen).

Die Patientin wurde im Krankenhaus A behandelt. Nachfolgend machte A für den Aufenthalt der Patientin weitere Kosten in Höhe von ca. 130.000,00 € bei der XY GmbH geltend. Diese lehnte eine Kostenübernahme jedoch ab. Die Klage des Krankenhauses gegen die XY GmbH wies das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 17.11.2023, 4 O 1/23, ab und führte aus, der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass die Beklagte die Übernahme der Kosten erklärt habe. Dies ergäbe sich insbesondere nicht aus der zitierten Email. Hierin teile die XY GmbH zwar ihre Adresse als Rechnungsadresse mit. Dass die Beklagte zugleich auch für die Kosten einstehen wolle, ergäbe sich daraus jedoch nicht. Vielmehr könne diese Email auch in dem Sinne verstanden werden, dass die Rechnungen an die Geschäftsadresse der Beklagten übersandt werden könnten, welche sie sodann an die Patientin weiterleiten würde. Auch der Umstand, dass die Beklagte Teilbeträge für die Patientin P. überwiesen habe, belege keine Kostenübernahme durch die Beklagte. Auch hierbei könne es sich um eine reine Weiterleitung der Beträge ohne eigenen Rechtsbindungswillen gegenüber A handeln. Gegen eine Kostenübernahme durch die Beklagte spreche zudem, dass es in der Email in Bezug auf die Patientin P. ausdrücklich „Selbstzahler“ heiße.

Fall 2: Umfang der Kostenübernahmeerklärung

Das Krankenhaus D behandelte eine ausländische Patientin vom 05.12.20217 bis zum 19.12.20217 auf Basis einer Kostenübernahmeerklärung der B GmbH. In der Kostenübernahmeerklärung heißt es „Untersuchungsdatum: 05.12.20217, Dauer: 11 Tage“. Anschließend befand sich die Patientin in Behandlung in einem anderen Krankenhaus. Am 16.03.2018 wurde die Patientin im Krankenhaus D notfallmäßig vorstellig. D kontaktierte die B GmbH telefonisch und fragte an, ob diese die Kosten übernimmt, was diese zusagte. Eine schriftliche Bestätigung erfolgte jedoch nicht. Im nachfolgenden Prozess bestritt die B GmbH, eine telefonische Kostenübernahmeerklärung für den zweiten Aufenthalt abgegeben zu haben, sodass die Klage des Krankenhauses D auf Zahlung gegen die B GmbH abgewiesen wurde.

Fazit

Bei der Behandlung ausländischer Patienten kann es für Krankenhäuser von Vorteil sein, auf einen Kostenschuldner mit Firmensitz in Deutschland zurückgreifen zu können. Möchte man den Patienten, der sich zu dem Zeitpunkt in der Regel nicht mehr in Deutschland befindet, selbst in Anspruch nehmen, müsste man ggf. im Ausland klagen und vollstrecken. Das ist aufwendig und kostenintensiv. Sollen ausländische Patienten mittels Kostenübernahmeerklärung eines Vermittlers behandelt werden, sollte die Kostenfrage unbedingt vor Beginn der Behandlung geklärt werden. Dabei sollte auf folgende Punkte besonderes Augenmerk gelegt werden.

  1. Es sollte unmissverständlich geklärt werden, ob der Vermittler nur vermittelt oder auch selbst als Kostenträger eintreten möchte.
  2. Aus Beweiszwecken sollte die Kostenübernahme schriftlich erklärt werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass der Vermittler die Kostenübernahme ausdrücklich erklärt.
  3. Wird die Kostenübernameerklärung inhaltlich eingegrenzt (z.B. der zeitliche Umfang oder auf bestimmte Fachbereiche/Untersuchungen), so muss auch dies beachtet werden und ggf. eine Erweiterung der Kostenübernahmeerklärung vereinbart werden, bevor weitere Behandlungsmaßnahmen ergriffen werden.