Die Wiederlegung einer Mindestmengenprognose

Das Landessozialgericht Berlin – Brandenburg (Urteil vom 18.07.2024, L 4 KR 128/21) hatte darüber zu entscheiden, ob die von den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen getroffenen Widerlegungsentscheidung rechtmäßig gewesen ist. Die Vorinstanz, dass Sozialgericht Cottbus hob den Bescheid der Landesverbände mit Urteil vom 18.02.2021, S 42 KR 424/19 auf.

Andreas Bortfeld

Andreas Bortfeld

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Bortfeld berät und vertritt Krankenhäuser im Krankenhausrecht, insbesondere zur Vergütung stationärer Krankenhausleistungen, (DRG-Abrechnungen, Fallprüfungen) und hiermit in Zusammenhang stehenden Klageverfahren.

I. Sachverhalt

Die Klägerin führt in dem mindestmengenrelevanten Leistungsbereich Kniegelenk-Totalendoprothesen Behandlungen durch.

Krankenhäuser sind gemäß § 136 b Abs. 4 SGB V a.F. dazu verpflichtet vor der Leistungserbringung im Bereich von Mindestmengen gegenüber den Landesverbänden jährlich darzulegen, dass die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird (Prognose). Eine berechtigte mengenmäßige Erwartung liegt in der Regel vor, wenn das Krankenhaus im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses erreicht hat (§ 136 b Abs. 4 Satz 4 SGB V a.F.). Auch im Jahr 2019 legte das Krankenhaus dar, dass die mengenmäßige Erwartung im Jahr 2020 erreicht wird und zog für die Prognoseentscheidung 2020 die Fallzahlen aus dem Behandlungsjahr 2018 heran, in welchem die Mindestmenge erreicht wurde.

Trotz dessen bestanden nach der Auffassung der Landesverbände begründete erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Prognose, so dass sie diese mit Bescheid widerlegte. Hierbei beriefen sie sich auf § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Mm-R, wonach die Leistungsmenge gemäß § 3 Absatz 1 in den letzten zwei Quartalen des vorausgegangenen Kalenderjahres und den ersten zwei Quartalen des laufenden Kalenderjahres bei der voraussichtlichen Leistungsentwicklung vom Krankenhausträger zu berücksichtigen seien. Dies nahmen die Landesverbände zum Anlass die Leistungszahlen des 2. Halbjahrs 2018 und 1. Halbjahrs 2019 zu addieren, womit die Mindestmenge nicht erreicht wurde.

II. Entscheidung des Landessozialgerichtes

Das LSG hat nunmehr rechtskräftig entschieden, dass der Bescheid der Landesverbände sowohl formell als auch materiell rechtwidrig gewesen ist.

Bereits die von der Beklagten durchgeführten Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 SGB X vor Erlass des belastenden Bescheides war rechtswidrig. So führt das Landessozialgericht aus:

Andererseits durfte die Klägerin davon ausgehen, dass ihre Begründungspflicht reduziert ist, weil sie im Jahr 2018 die Mindestmenge erreichte und somit nach § 136b Abs. 4 Satz 4 SGB V den Regelfall für die berechtigte mengenmäßige Erwartung erfüllte.

 

(1) (…) liegt ein Regelfall vor, sind hierdurch Begünstigte zunächst von weiterem Vorbringen befreit, während die Berufung auf einen Ausnahmefall erhöhten Begründungsaufwand nach sich zieht. (…)

 

Auf dieser Grundlage sind Krankenhausträger bei (unstreitigem) Vorliegen eines Regelfalls nicht gehalten, im Rahmen ihrer Prognose zu weiteren mindenstmengenrelevanten Umständen vorzutragen; der ergänzende Hinweis, dass keine Veränderungen personeller oder struktureller Art zu erwarten seien, genügt in diesem Fall. Denn allein die Tatsache, in den letzten vier Quartalen vor Abgabe der Prognose die Mindestmenge nicht erreicht zu haben, kann den Regelfall nach § 136b Abs. 4 Satz 4 SGB V nicht entkräften.

 

(…) Vielmehr müssen die Krankenkassen(-verbände) darlegen, warum sie trotz Vorliegens eines Regelfalls von einem atypischen Sachverhalt ausgehen. Enthält die Antwort der Krankenhausträger dann implausible oder ergänzungsbedürftige Angaben, muss ihnen – um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs Genüge zu leisten – Gelegenheit zu weiterem Vorbringen gegeben werden (…).

Auch in materieller Hinsicht war der Bescheid der Beklagten rechtswidrig. Insoweit verweist das Landessozialgericht in seiner Entscheidung wiederum auf den Grundsatz des § 136 b Abs. 4 SGB V a.F. und die für eine Widerlegung der Prognose notwendigen begründeten erheblichen Zweifel. Demnach ist die Prognose des Krankenhauses bereits hierdurch begründet, wenn ein Regelfall im Sinne von § 136 b Abs. 4 Satz 4 SGB V vorliegt. Hinsichtlich des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Mm-R führt das LSG in seinem Urteil aus:

Etwas Anderes gilt indes für die Leistungsmenge in den letzten zwei Quartalen des vorausgegangenen Kalenderjahres und den ersten zwei Quartalen des laufenden Kalenderjahres. Hierfür hat der Krankenhausträger zwar Daten zu übermitteln und diese bei der Begründung der voraussichtlichen Leistungsentwicklung zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 lit. c i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Mm-R). Weder nach § 136b SGB V noch nach den Mm-R kann aus diesen Daten jedoch – wie bereits dargelegt – ein Regelfall abgeleitet werden.

Und weiter heißt es:

Die Beklagten haben zum anderen den Fallzahlen der Quartale I und II/2019 zu hohe Bedeutung beigemessen, indem sie angenommen haben, dass der während dieser Quartale erfolgte „weitere Leistungsrückgang zur Prognose für 2020 besonders zeitnah liege und deshalb nach den Mm-R entsprechend aus der Ermittlung der Quartalszahlen für die prospektive Beurteilung besonders zu gewichten sei.“ Es trifft zwar zu, dass die Fallzahlen aus den ersten beiden Quartalen des jeweils laufenden Kalenderjahres im Hinblick auf die bis zum 15. Juli abzugebenden Prognose die zeitnächsten sind. Aus diesem Grund durfte sie der GBA – wie bereits dargelegt – als berücksichtigungsfähiges Kriterium bestimmen. Weder den Mm-R noch sonstigen rechtlichen Vorgaben lässt sich indes entnehmen (s.o.), dass diesen Zahlen ein besonderes Gewicht im Verhältnis zu anderen Umständen zukomme. Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – wegen eines Regelfalls nur atypische Umstände zur Widerlegung der Prognose geeignet sind.

III. Fazit

Insofern ist es ratsam einen Widerlegungsbescheid bereits dahingehend zu prüfen, ob das betroffene Krankenhaus ordnungsgemäß angehört wurde. Weiter ist der Bescheid auf seine materielle Rechtmäßigkeit zu prüfen, insbesondere ob die Tatsachen entsprechend gewichtet wurden und auch die Landesverbände ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt haben.