Entwurf der MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie durch den G-BA beschlossen
Der MDK ist nach § 275a SGB V gesetzlich verpflichtet und ermächtigt, Kontrollen zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c SGB V in zugelassenen Krankenhäusern durchzuführen. Voraussetzung dafür ist jedoch eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) die den Ablauf derartiger Prüfungen, also Auslöser, Verfahren, Umfang, Zuständigkeiten und Mitwirkungspflichten des Krankenhauses näher regelt. Mit Beschluss vom 21.12.2017 hat der G-BA dem Bundesministerium für Gesundheit den Entwurf einer solchen MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie zur Genehmigung vorgelegt.
Der bislang vorgelegt Teil A. – Allgemeiner Teil sieht drei Arten anlassbezogener Kontrollen vor. Diese können nach Anmeldung vor Ort im Krankenhaus, unangemeldet vor Ort im Krankenhaus oder im rein schriftlichen Verfahren erfolgen. Dabei unterliegen Beauftragung, Stellungnahme des Krankenhauses und Durchführung der Prüfung unterschiedlichen Fristen, wobei aber allein das Krankenhaus bei Nichtbeachtung mit Ausschluss sanktioniert wird. Dabei unterliegt das Krankenhaus engen Mitwirkungspflichten, was die Vorlage von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften anbelangt. Kommt das Krankenhaus diesen nicht nach, wird dies der Nichterfüllung des geprüften Kontrollgegenstandes gleichgestellt. Weitere kontrollgegenstandsspezifischen Vorgaben folgen in einem Teil B. – Besonderer Teil, den der G-BA noch nicht beschlossen hat.
Cave: Die Richtlinie regelt allein das Prüfverfahren hinsichtlich der gesetzlich normierten Kontrollgegenstände, die durch Qualitätssicherungsrichtlinien des G-BA konkretisiert und abschließend mit § 3 der Richtline aufgezählt sind (§ 136 bis 136c SGB V). Das heißt, Strukturprüfungen zu OPS-Mindestmerkmalen, die außerhalb der gesetzlich normierten und durch G-BA Qualitätssicherungsrichtlinien konkretisierten Kontrollgegenstände liegen, können nicht auf diese Richtlinie gestützt werden, da es in jeglicher Hinsicht an Rechtsgrundlagen für deren Durchführung fehlt. Das heisst, erzwungene Strukturprüfungen außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Kontrollgegenstände bzw. außerhalb von Einzelfallprüfungen sind und bleiben also auch nach dem Inkrafttreten der Richtlinie nach diesseitiger Einschätzung unzulässig.
Die Genehmigung der Richtlinie durch das Bundesministerium für Gesundheit und der Beschluss weiterer gegenstandsspezifischer Vorgaben durch den G-BA bleibt abzuwarten.