GOÄ-Ziffer 2454 für Liposuktion nur einmal je Extremität abrechenbar
BGH, Urteil vom 13.06.2024, III ZR 279/23
Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 13.06.2024 (Az.: III ZR 279/23) unter anderem mit der Abrechnung der Liposuktion bei Lipödem nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschäftigt.
Für die Liposuktion hatte das an dem Verfahren beteiligte Krankenhaus mit der Patientin zunächst ein Pauschalhonorar vereinbart, was nach Auffassung des BGH nicht zulässig sei. Nachträglich erstellte das Krankenhaus eine GOÄ-Rechnung und rechnete die GOÄ-Ziffer 2454 für „verschiedene näher bezeichnete Bereiche der behandelten Extremitäten“ ab. Wie oft genau die Ziffer angesetzt wurde ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen, jedenfalls mehrfach pro Extremität. Der BGH vertrat die Auffassung, dass die GOÄ-Ziffer 2454 (unmittelbar, nicht analog) für die drei Eingriffe an je zwei Extremitäten (Beine und Arme), also insgesamt sechsmal mit einem 2,3fachen Steigerungssatz abgerechnet werden könne.

Melanie Tewes
Fachanwältin für Medizinrecht
Rechtsanwältin Tewes berät und vertritt Vertragsärzte, Krankenhäuser und andere Leistungserbringer in medizinrechtlichen, vorwiegend vertragsärztlichen Angelegenheiten (Ambulanzen, Ermächtigungen).
Die GOÄ-Ziffer 2454 beinhaltet die „operative Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität“. Die krankhafte Ansammlung von Fett an Armen und Beinen in Form eines Lipödems erfülle diese Voraussetzung ohne weiteres. Eine Eingrenzung auf eine bestimmte Art von Fettgewebe ergäbe sich aus der GOÄ-Ziffer 2454 nicht. Von dem Begriff „überstehendes Fettgewebe“ werde nicht allein der Fall des Lipoms – einer abgrenzbaren Fettgeschwulst beziehungsweise eines gutartigen Fettgewebstumors – erfasst. Die „Exzision einer unter der Haut oder Schleimhaut liegenden kleineren Geschwulst“ beziehungsweise die „Exzision einer größeren Geschwulst (z.B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)“ werde vielmehr ausdrücklich (jedenfalls auch) in den GOÄ-Ziffern 2403 und 2404, die einen deutlich geringeren Punktwert aufwiesen als die Ziffer 2454, geregelt.
Im Umkehrschluss bedeute dies, dass der Anwendungsbereich der GOÄ-Ziffer 2454, der eine auf ein bestimmtes Krankheitsbild zugeschnittene Formulierung nicht enthalte, nicht auf eine bestimmte Erscheinungsform überstehenden Fettgewebes begrenzt sei. Fettgewebe stehe an einer Extremität nicht nur dann über, wenn es lokal begrenzt ist, sondern auch, wenn es sich auf die gesamte Gliedmaße verteilt. Da es sich vorliegend um ein Lipödem handele, könne hier auf sich beruhen, ob die Entfernung von Geschwulsten im Sinne der Ziffern 2403 und 2404 in bestimmten Fällen ebenfalls unter die Ziffer 2454 subsumiert werden könne.
Einer unmittelbaren Anwendung von Ziffer 2454 stehe des Weiteren nicht der Umstand entgegen, dass der Eingriff nach vorangegangener Auflockerung des Fettgewebes, das mittels einer Kanüle abgesaugt werde, minimalinvasiv erfolgt. Auf welche Weise das überschüssige Fettgewebe entfernt werde, sei in der Gebührenvorschrift nicht festgelegt. Darauf komme es auch nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass die in der Vorschrift beschriebene Zielleistung erreicht werde, und nicht, mit welcher Methode dies geschehe.
Die einer von einer Gebührenposition erfassten Zielleistung zuzuordnenden Einzelschritte seien nicht gesondert abrechenbar (vgl. § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ, vgl. Senat, Urteil vom 13. Mai 2004 – III ZR 344/03, BGHZ 159, 142, 147). Dementsprechend spiele es keine Rolle, dass es medizinisch sinnvoll sein mag, bei der Liposuktion den Operationsbereich in unterschiedliche Abschnitte aufzuteilen. Eine Mehrfachberechnung komme im originären Anwendungsbereich einer Gebührenvorschrift nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher liege hier nicht vor. Eine auf eine Untergliederung von Armen und Beinen in verschiedene Areale bezogene (mehrfache) Abrechnung der Ziffer 2454 verbiete sich daher. Auch eine durch die von der Beklagten angewandte Methode möglicherweise eingetretene Verbesserung und Modernisierung des nach den Angaben des Sachverständigen seit den 1970er Jahren existierenden Verfahrens der Fettabsaugung rechtfertige eine Mehrfachberechnung der Gebühr nicht. Der Arzt habe die Möglichkeit, solchen Entwicklungen, der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand des Eingriffs nach § 5 Abs. 2 GOÄ oder im Wege einer Gebührenvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ Rechnung zu tragen.