SG Ulm, Urteil vom 05.04.2018 – S 13 KR 1185/17

Im Namen des Volkes
Urteil
in dem Rechtsstreit

Die 13. Kammer des Sozialgerichts Ulm
hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2018 in Ulm
durch die Richterin am Sozialgericht … als Vorsitzende
sowie die ehrenamtlichen Richter … und …
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.742,06 € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
06.01.2017 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.742,06 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Vergütung für eine stationäre Krankenhaus (KH)-Behandlung in Höhe von 5.742,06 € wegen des Vorliegens der Strukturvoraussetzungen für die Kodierung des Operationen- und Prozeduren-Schlüssels (OPS) 8-98f* (Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung).

Die Klägerin betreibt ein nach § 108 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) zur Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugelassenes KH in … und verfügt über ein Blutdepot sowie ein immunhämatologisches Labor. Vom 18.02.2016 bis 02.03.2016 behandelte die Klägerin im Zentrum für Intensivmedizin den an Trisomie 21 leidenden Patienten … (P), geb. am ….1961, aufgrund einer Aspirationspneumonie stationär auf der Intensivstation. Vom 19.05.2016 bis 25.02.2016 wurde P invasiv beatmet. Aus dem Trachealsekret gelang der Nachweis von Streptococcus pneumoniae und Staphylococcus aureus.

Die Klägerin stellte der Beklagten für die Behandlung des P 17.537,45 € in Rechnung (Rechnung vom 04.03.2016), wobei sie DRG A13F (mit einem Basisbetrag von 17.233,48 €) mit Hauptdiagnose J13 (Pneumonie durch Streptococcus pneumoniae) und OPS 8-98f.11 ansetzte. Die Beklagte überwies zunächst den Rechnungsbetrag und schaltete den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Baden-Württemberg zur Frage der Beatmungsstunden und Prozeduren ein. Dr. führte im Gutachten vom 02.11.2016 aus, als Hauptdiagnose müsse J69.0 (Pneumonie durch Nahrung oder Erbrochenes) angesetzt werden und die Strukturvoraussetzungen für OPS 8-98f.- seien bisher nicht erfüllt (ohne weitere Begründung), weshalb sich mit OPS 8-980.11 (lntensivmedizinische Komplexbehandlung) DRG A13H (mit einem Basisbetrag von 11.557,82 €) ergebe.

Die Beklagte veranlasste am 03.01.2017 die Aufrechnung mit dem Differenzbetrag von 5.742,06 €, die am 05.01.2017 erfolgte. Am 19.04.2017 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Sie trägt vor, die Beatmungsstunden sowie die Änderung der Hauptdiagnose seien nicht entgeltrelevant. Allein streitig sei somit der OPS. Sie habe schon jährlich bei den Budgetverhandlungen mit den Kostenträgern eine Selbstauskunft zu den Strukturmerkmalen vorgelegt, so dass die Beklagte diesbezüglich beweisbelastet sei. Sie betreibe eine Blutbank. Denn dabei handele es sich um eine Lagerstätte für verschiedene Blutkonserven (www.wikipedia.de). Die Belieferung erfolge über den DRK-Blutspendedienst Baden-Württemberg, mit dem seit 1983 ein Vertrag bestehe. Alle weiteren Leistungen würde das DRK über sein Institut für klinische Transfusionsmedizin und Immungenetik Ulm gGmbH (IKT Ulm) durchführen, wobei auch die Klägerin in der Lage sei, Prüfungen der Blutkonserven und blutgruppenserologische Untersuchungen (wie Blutgruppenbestimmung, Antikörpersuche und Kreuzproben) vorzunehmen. Das IKT Ulm könne in Dringlichkeitsfällen, auch innerhalb von 30 Minuten, liefern. Dies sei vertraglich seit 1983 fixiert. Diesen Vertrag hat die Klägerin vorgelegt. Der streitige OPS sei bezüglich der Frage, welche Leistungen konkret im eigenen Klinikum vorzuhalten seien, schon 2016 geändert worden, das hier streitige Merkmal jedoch nicht einbezogen worden. Damit sei klar, dass die Leistungen einer Blutbank nicht im eigenen Klinikum vorgehalten werden müssten.

Die Beklagte fordere, dass ein transfusionsmedizinischer Dienst vorgehalten werden müsse. Diese extensive Auslegung sei jedoch keinesfalls mit dem Grundsatz der wortlautgetreuen Auslegung zu vereinbaren. Denn dazu gebe es keinen Anknüpfungspunkt im Wortlaut. Sinnvoll sei dies nur, wenn die Klägerin auch Blutprodukte selbst herstellen würde, was traditionell jedoch die DRK-Blutspendedienste erbrächten. Das Gebiet der Transfusionsmedizin umfasse nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 01.02.2016 die Auswahl und medizinische Betreuung von Blutspendern, die Herstellung, Prüfung und Weiterentwicklung allogener und autologer zellullärer und plasmatischer Blut- und Stammzellpräparate und Aufgabenbereiche in der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung hämotherapeutischer Maßnahmen am Patienten. Es erschließe sich nicht, warum die Klägerin zur Durchführung einer aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung einen Arzt mit diesen Kompetenzen benötigen solle. In fast allen KH in Deutschland könne ein Zwischenfall auftreten, jedoch nur KH der Maximalversorgung verfügten über einen solchen Facharzt, weshalb aber nicht nur dort Notfallversorgung oder chirurgisch-schneidende Tätigkeiten vorgenommen werden dürften.

Selbst wenn ein transfusionsmedizinischer Dienst verlangt würde, könne sie diesen bei Bedarf über das IKT Ulm rund um die Uhr beziehen. Das IKT Ulm sei auch innerhalb von 30 Minuten im Eilfall – mit Sonderrechten – verfügbar, da eine externe Verfügbarkeit ausreiche. Dabei komme es, wie auch bei OPS 8-981 und 8-98b, auf die reine Transportentfernung an. Im Übrigen könne ein Transfusionsmediziner bei einem Zwischenfall nicht eingreifen, ein solcher sei erst nach Durchführung von Akutmaßnahmen erforderlich, um den Grund der Reaktion festzustellen.

Auch soweit der MDK behaupte, eine 24-stündige Verfügbarkeit sei nicht gewährleistet, sei dies nicht relevant.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.742,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre Aufrechnung für zutreffend. Die Klägerin habe die Strukturvoraussetzungen nicht nachgewiesen; hierzu habe Dr. … MDK, mittlerweile mit Schreiben vom 30.11.2017, das vorgelegt wurde, klargestellt, dass es an dem Mindestmerkmal von innerhalb von 30 Minuten im KH verfügbaren Leistungen der Blutbank fehle. Ein Blutdepot, wie es die Klägerin vorhalte, reiche nicht aus. Schon nach dem allgemeinen Wortverständnis stelle eine Blutbank ein „Mehr“ zu einem Blutdepot dar. Zwar unterhalte die Klägerin vertragliche Beziehungen zum DRK-Blutspendedienst Baden-Württemberg, der in Ulm eins von fünf baden-württembergischen IKT betreibe. Dieses sei allerdings nicht innerhalb von 30 Minuten erreichen. Die Klägerin könne zudem keine transfusionsmedizinischen Leistungen erbringen.

Aus dem vorletzten Mindestmerkmal des OPS ergebe sich, dass unter dem Begriff Blutbank kein Blutdepot zu verstehen sei. Dort werde ausgeführt, dass spezielle intensivmedizinische Prozeduren, wie u.a. Plasmapherese und Immunadsorption gesondert zu kodieren seien. Dabei handele es sich um Methoden zur Herstellung von Blutprodukten. Die Anwendung dieser Methoden gehe über die Aufgaben eines Blutdepots hinaus. Wenn der Verfasser des OPS davon ausginge, dass mit einer Blutbank ein Blutdepot gemeint wäre, bedürfte es dieser weiteren Regelung nicht, da selbstverständlich sei, dass ein Blutdepot diese Leistung nicht erbringen könne. Eine überflüssige Regelung würde das DIMDI jedoch nicht aufnehmen.

Auch der Gemeinsame Bundesausschuss trenne zwischen Blutbank und Blutdepot, z.B. im Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung: Allogene Stammzelltransplantation bei Multiplem Myelom vom 19.01.2017, somit stünden diese Begriffe in einem Exklusivitätsverhältnis.

Die Voraussetzung eines transfusionsmedizinischen Dienstes, die der MDK nach Rücksprache mit dem DIMDI, und dieses nach Rücksprache mit der Deutschen Interdisziplinären Gesellschaft für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI), mit Schreiben vom 31.03.2017 – das vorgelegt worden ist – bestätigt habe, lasse sich aus den gesetzlichen Anforderungen an transfusionsmedizinische Leistungen aus der Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie – RL – Hämotherapie) herleiten.

Die Leistungen des IKT Ulm stünden nicht innerhalb von 30 Minuten zur Verfügung. Die Fahrtzeit belaufe sich auf einer störungsfreien Strecke auf 40 Minuten. Zusätzlich sei die Zeit zum Auffinden des Präparates und dem Transport zum Fahrzeug zu berücksichtigen. Dies ergebe sich auch aus dem Beschluss der Schiedsstelle für die Festsetzung der KH-Pflegesätze in Hamburg vom 25.09.2017, das auch bestätige, dass ein Blutdepot nicht ausreiche. Dass das Strukturmerkmal der Blutbank aus dem OPS 2018 gestrichen worden sei, ändere nichts, da dies keine Auswirkung auf die Auslegung in der Vergangenheit habe. Letztlich sei der OPS maximal versorgenden KH zugutekommen, zu denen die Klägerin nicht gehöre, da sie nur in sieben Fachgebieten Patienten versorge und in neun Fachgebieten keine Leistungen erbringe.

Die Klägerin hat ergänzt, die Schiedsstelle komme zum Ergebnis, dass eine Lagerstätte für Blutprodukte keine Blutbank darstelle, begründe dies jedoch mit keinem einzigen Satz.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beratungsarzt der Beklagten, Dr. … ausgeführt, eine medizinisch-wissenschaftliche Definition der Blutbank gebe es wohl nicht. Jedoch sei der streitige OPS nur für Maximalversorger geschaffen worden, zu denen die Klägerin nicht gehöre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Patientenakte der Klägerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 87, 90 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Leistungsklage (st. Rspr. Bundessozialgericht , Urteil vom 16.12.2008 – B 1 KN 1/07 KR R-, SozR 4-2500 § 109 Nr 13 m.w.N.) der Klägerin ist begründet. Denn die Klägerin hat Anspruch auf die Vergütung der streitgegenständlichen Behandlung unter Berücksichtigung des OPS 8-98f.11.

Der ursprünglich entstandene Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Vergütung von KHBehandlungsleistungen für andere Patienten, der bezüglich der Höhe nicht streitig ist und deshalb keiner näheren Prüfung zu unterziehen ist (BSG, Urteil vom 21.04.2015 – B 1 KR 8/15 R-, juris m.w.N.), erlosch nicht dadurch, dass die Beklagte mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung für die KR-Behandlung des P analog § 387 Bürgerliches Gesetzbuch die Aufrechnung erklärte (zur entsprechenden Anwendung auf überzahlte KR-Vergütung vgl. z.B. BSG, Urteil vom 08.11.2011 – B 1 KR 8/11 R -, SozR 4-5560 § 17b Nr 2 m.w.N.). Denn ein solcher Erstattungsanspruch hat der Beklagten nicht zugestanden. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt u.a. voraus, dass der Berechtigte Leistungen im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses ohne rechtlichen Grund erbrachte (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28.09.2010 – B 1 KR 4110 R -, SozR 4-2500 § 264 Nr 3 st.Rspr.). So liegt es hier nicht. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Vergütungsanspruch für die Behandlung des P nach DRG A13F.

Die Klägerin hat die Grundvoraussetzungen eines Anspruchs auf KR-Vergütung erfüllt, indem sie P vom 18.02.2016 bis 02.03.2016 stationär in ihrem KR behandelt hat. Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht – unabhängig von einer Kostenzusage – unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung – wie hier – in einem zugelassenen KR durchgeführt wird und im Sinne von§ 39 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) erforderlich und wirtschaftlich ist (st.Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 1 KN 1/07 KR R-, SozR 4-2500 § 109 Nr 13 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach vertraglichen Fallpauschalen. Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs ist§ 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. §§ 7 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen – Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und dem Vertrag nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V für das Land Baden-Württemberg (Vertrag BW).

Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Nonnsetzungsverträge (Nonnenverträge, Fallpauschalenvereinbarung ) konkretisiert. Die Spitzenverbände der Krankenkassen (heute der Spitzenverband Bund der Krankenkassen) und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als „Vertragsparteien auf Bundesebene“ mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbaren sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in den FPV auf der Grundlage des§ 9 Abs. 1Satz1 Nr. 3 KHEntgG.

Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich nicht aus einem schriftlich festgelegten abstrakten Tatbestand, sondern aus der Eingabe von im Einzelnen von einem Programm vorgegebenen, abzufragenden Daten in ein automatisches Datenverarbeitungssystem und dessen Anwendung. Das den Algorithmus enthaltende und ausführende Programm greift dabei auch auf Dateien zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mit vereinbart sind (z.B. die Zuordnung von ICD-10-Diagnosen und Prozeduren zu bestimmten Untergruppen im zu durchlaufenden Entscheidungsbaum) oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Zu letzteren gehören die Fallpauschalen selbst, aber auch die Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) in der jeweiligen vom DIMDI herausgegebenen deutschen Fassung, die Klassifikation des vom DIMDI herausgegebenen OPS (hier in der Version 2016 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.10.2015) sowie die von den Vertragspartnern auf Bundesebene getroffene Vereinbarung zu den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) für das streitige Jahr. Die Verbindlichkeit der in dem jeweiligen Vertragswerk angesprochenen Klassifikationssysteme folgt allein aus dem Umstand, dass sie in die zertifizierten Grouper einbezogen sind (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 08.11.2011 – B 1 KR 8/11 R-, SozR 4-5560 § 17b Nr 2).

Dabei sind die Abrechnungsbestimmungen wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen. Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregeln gehandhabt wird und keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen belässt. Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (grundlegend BSG a.a.O., zuletzt BSG, Urteil vom 26.09.2017 – B 1 KR 9/17 R -, juris). Da das DRG-basierte Vergütungssystem vom Gesetzgeber als jährlich weiterzuentwickelndes(§ l 7b Abs. 2 Satz 1 KHG) und damit „lernendes“ System angelegt ist, sind bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (BSG, Urteile vom 21.04.2015 – B 1 KR 9/15 R -, juris, m.w.N.). Medizinischen Begriffen (gerade auch im OPS) kommt dabei der Sinngehalt zu, der ihnen im medizinisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauch beigemessen wird (BSG, Beschluss vom 19.07.2012 – B 1 KR 65/11 B -, SozR 4-1500 § 160a Nr 32).

DRG Al3F wird nur dann im Groupierungsvorgang angesteuert, wenn Prozeduren nach OPS (2016) 8-98ric zu kodieren sind. Dies ist vorliegend der Fall. OPS (2016) 8-98f. l l lautet auszugsweise wie folgt (Unterstreichung mit Fettdruck durch die Vors.):

8-98f Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur)

Exkl.: Intensivüberwachung ohne akute Behandlung lebenswichtiger Organsysteme oder
kurzfristige ( < 24 Stunden) Intensivbehandlung Kurzfristige ( < 24 Stunden) Stabilisierung von Patienten nach operativen Eingriffen Hinw.: Mindestmerkmale:

  • Kontinuierliche, 24-stündige Überwachung und akute Behandlungsbereitschaft durch ein
    Team von Pflegepersonal und Ärzten, die in der Intensivmedizin erfahren sind und die
    aktuellen Probleme ihrer Patienten kennen
  • Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“,
    der den überwiegenden Teil seiner ärztlichen Tätigkeit auf der Intensivstation ausübt
  • Eine ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation muss gewährleistet sein. Der
    Arzt der Intensivstation kann zu einem kurzfristigen Notfalleinsatz innerhalb des Krankenhauses
    (z.B. Reanimation) hinzugezogen werden
  • 24-stündige Verfügbarkeit folgender Verfahren:
    • Apparative Beatmung
    • Nicht invasives und invasives Monitoring
    • Kontinuierliche oder intermittierende Nierenersatzverfahren
    • Radiologische Diagnostik mittels CT, DSA oder MRT
    • Interventionelle Kardiologie mit Akut-PTCA
    • Endoskopie
  • 24-stündige Verfügbarkeit von einem der folgenden drei Verfahren:
    • Intrakranielle Druckmessung
    • Transösophageale Echokardiographie
    • Mikrobiologische Diagnostik
  • Mindestens 7 von den 9 folgenden Fachgebieten sind innerhalb von maximal 30 Minuten
    im Krankenhaus als klinische Konsiliardienste (klinikzugehörig oder aus benachbarten
    Kliniken) verfügbar: Innere Medizin, Kardiologie, Gastroenterologie, Neurologie,
    Anästhesiologie, Viszeralchirurgie, Unfallchirurgie, Gefäßchirurgie, Neurochirurgie
  • Innerhalb von maximal 30 Minuten im Krankenhaus verfUgbare Leistungen von:
    Laboratorium, Radiologie, Blutbank
  • Tägliche Verfügbarkeit (auch am Wochenende) von Leistungen der Physiotherapie
  • Die Anzahl der Aufwandspunkte errechnet sich aus der Summe des täglichen SAPS II
    (ohne Glasgow Coma Scale) über die Verweildauer auf der Intensivstation (total SAPS
    II) plus der Summe von 10 täglich ermittelten aufwendigen Leistungen aus dem TISSKatalog
    über die Verweildauer auf der Intensivstation
  • Die zu verwendenden Parameter des SAPS II und des TISS sind im Anhang zum OPS
    zu finden
  • Spezielle intensivmedizinische Prozeduren, wie Transfusion von Plasma und Plasmabestandteilen,
    Plasmapherese und Immunadsorption, Maßnahmen im Rahmen der Reanimation
    u.a. sind gesondert zu kodieren
  • Dieser Kode ist für Patienten, die bei stationärer Aufnahme das 14. Lebensjahr vollendet
    haben, anzugeben

8-98f.O 1 bis 184 Aufwandspunkte
8-98f.1 185 bis 552 Aufwandspunkte
8-98f.10 185 bis 368 Aufwandspunkte
8-98f.11 369 bis 552 Aufwandspunkte

Nach dem Gutachten des Dr. … vom 26.02.2016 ist lediglich offen, ob das KH der Klägerin die Voraussetzung der innerhalb von maximal 30 Minuten im KH verfügbaren Leistung einer Blutbank erfüllt; die erforderlichen Aufwandspunkte von 369 bis 552 hat Dr. … bejaht, die weiteren Voraussetzungen der Prozedur erfüllt die Klägerin unstreitig.

Nach den o.g. Grundsätzen verfügt das KH der Klägerin (selbst) auch über eine solche Blutbank, so dass es auf die Vereinbarung mit dem DRK-Blutspendedienst oder dem IKT Ulm und dessen Entfernung (oder telefonische Erreichbarkeit) nicht ankommt.

Der Begriff der „Blutbank“ wird weder in dem streitigen OPS noch an anderer Stelle definiert, deshalb ist dieser nach dem medizinisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauch zu bestimmen (st. Rspr. BSG, siehe oben). Eine medizinisch-wissenschaftliche Definition gibt es jedoch nicht, dies hat auch Dr. Bier in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Weder existieren medizinische Leitlinien hierzu noch ergibt eine Suche bei Pschyrembel Online einen Treffer. Auf der Internetseite http://flexikon.doccheck.com wird unter der Rubrik Transfusionsmedizin darauf verwiesen, dass das Wort „Blutbank“ von den Transfusionsmedizinern nicht gern gehört wird. Lediglich Wikipedia definiert eine Blutbank als „eine Art Lagerstätte für jede Sorte von Blutkonserven“ und gibt an, dass jedes KH eine kleine Blutbank unterhält, um sich mit Eigenbedarf zu versorgen.

Aus rechtlicher Sicht kennt das TFG lediglich transfusionsmedizinische Einrichtungen, nämlich Spendeeinrichtungen und Blutdepots. Blutdepots sind nach § 11 a TFG Einrichtungen der Krankenversorgung, die ausschließlich für interne Zwecke, einschließlich der Anwendung, Blutprodukte lagern und abgeben. In der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.01.2003 werden zudem in Art. 3 e) und f) Blutspendeeinrichtung und KHBlutdepots definiert. Ein KR-Blutdepot ist demnach eine Krankenhausstelle, in der ausschließlich für krankenhausinterne Zwecke, einschließlich krankenhausseitiger Transfusionstätigkeiten, Blut und Blutbestandteile gelagert und verteilt werden und Kompatibilitätstests durchgeführt werden können. Nach dem Glossar der RL Hämotherapie (in der Fassung der Gesamtnovelle 2017 bzw. auch der vorigen Fassung für das Behandlungsjahr des P) ist ein Blutdepot im Sinne des § 11 a TFG eine selbständige Organisationseinheit einer stationären oder ambulanten Einrichtung der Krankenversorgung, von der Blutkomponenten und/oder Plasmaderivate ausschließlich für einrichtungsinteme Zwecke gelagert und an behandelnde Einheiten der Einrichtung abgegeben werden. Der Begriff der Blutbank findet sich in all diesen Rechtsgrundlagen hingegen nicht.

Auch gesetzestechnisch ist damit der streitige Begriff weder national noch europarechtlich definiert.

Dass mittlerweile im Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung: Allogene Stammzelltransplantation bei Multiplem Myelom vom 19.01.2017 bei den Anforderungen an das KH verlangt wird, dass „eine Blutbank oder ein Blutdepot“ mit ständiger Verfügbarkeit von einer ausreichenden Anzahl an Blutprodukten und eine 24-Stunden-Bereitschaft zur Bestrahlung von Blutprodukten vorgehalten werden muss, erhellt den Begriff der Blutbank in Abgrenzung zum Blutdepot ebenso wenig.

Nach der damit einzig vorliegenden Definition von Wikipedia unterhält das KH der Klägerin eine Blutbank, da es Blutkonserven lagert. Zudem erfüllt das KH der Klägerin sowohl die rechtlichen Definitionen des Blutdepots im Sinne von § 11 a TFG als auch des Art. 3 f) der Richtlinie 2002/98/EG, da im KH der Klägerin, die ein irnmunhämatologisches Labor vorhält, auch Kreuzproben durchgeführt werden können.

Hiervon abweichende Anwendungsregeln existieren nicht. Nicht einmal das DIMDI hat in seinen FAQ (Frequently Asked Questions) eine Nummer zum Begriff der Blutbank herausgegeben, obwohl dies zunächst beabsichtigt gewesen ist. Deshalb kann dahinstehen, ob Definitionen über FAQ überhaupt rechtsverbindlich sein können.

Auch die weiteren Unterpunkte zusammen mit dem Regelungssystem des OPS ergeben weitere keine Hinweise zur Auslegung des streitigen Begriffs. Zwar wird im vorletzten Unterpunkt des streitigen OPS ausgeführt, dass spezielle intensivmedizinische Prozeduren, wie Transfusion von Plasma und Plamsabestandteilen, Plasmapherese und lrnmunadsorption, Maßnahmen im Rahmen der Reanimation u.a. gesondert zu kodieren sind. Dabei handelt es sich vorwiegend um Methoden zur Herstellung von Blutprodukten. Die Anwendung dieser Methoden geht selbstverständlich über die Auf gaben eines Blutdepots hinaus. Damit ist das Merkmal nur für KH, die lediglich über ein Blutdepot verfügen, in wesentlichen Teilen überflüssig, nicht aber für KH, die auch innerhalb von 30 Minuten über Leistungen wie des IKT Ulm verfügen. Dasselbe gilt allerdings schon für die Basisprozedur 8-980 (lntensivmedizinische Komplexbehandlung), die einen gleichlautenden Unterpunkt enthält. Dem Regelungssystem des OPS kann daher – gerade auch im Vergleich der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung zur „normalen“ intensivmedizinischen Komplexbehandlung – nicht entnommen werden, dass mit dem Merkmal einer Blutbank ein transfusionsmedizinischer Dienst bei der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung erforderlich wäre. Denn damit würde dem OPS-Merkmal ein Sinn eingehaucht werden, der medizinisch-wissenschaftlich und auch ansonsten an keiner Stelle erwähnt ist.

Die Gesamtzahl der zu erfüllenden Voraussetzungen nach dem OPS 8-98f*, der erstmals zum Jahr 2013 eingeführt wurde und bis 31.12.2017 (bezüglich des hier streitigen Merkmals unverändert) fortgalt, sowie schon der Name der Basisprozedur machen deutlich, dass dieser OPS für eine besonders aufwendige Intensivbehandlung entwickelt worden ist. Würde der Begriff der Blutbank allerdings dahingehend ausgelegt, dass eine Abteilung für Transfusionsmedizin mit Spenderbereich, eigener Blutgruppenbestimmung, eigener Blutprodukteherstellung und ständiger Bereitschaft eines Facharztes für Transfusionsmedizin gefordert würde, würde sich der Anwendungsbereich auf wenige KH in Deutschland beschränken, da z.B. in Baden-Württemberg nur an fünf Standorten solche Leistungen verfügbar sind (https://www.blutspende.de/ueberuns/institute-einrichtungen/institute-einrichtungen.php). Wenn dies allein mit dem Begriff der Blutbank hätte bezweckt werden sollen, hätte eine deutlichere Formulierung nahe gelegen. Auch das ersatzlose Streichen dieses Merkmals ab 2018, während die Leistungen von Radiologie und Laboratorium weiterhin und nunmehr mit 24-stündiger Verfügbarkeit im eigenen Klinikum gefordert werden, lässt den Rückschluss zu, dass den Vertragspartnern eine konkretere Beschreibung des Merkmals – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich gewesen ist. Selbst wenn damit keine Klarstellung für die Vergangenheit verbunden ist, wird durch die Unterlagen (Schreiben des MDK Baden-Württemberg vom 31.03.2017 unter Hinweis auf Mailverkehr des DIMDI mit dem DIVI, BDAktuell 2017 und Bezugnahme auf den Schiedsspruch vom 25.09.2017 – SV-18-05/2017) deutlich, dass jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behandlung des P bis 02.03.2016 keine eindeutige medizinisch-wissenschaftliche Definition des Begriffs der Blutbank verfügbar gewesen ist. Insofern ist dem Begriff der „kleinste gemeinsame Nenner“, hier das Vorhalten eines Blutdepots, zuzumessen, welches die Klägerin erfüllt.

Würde allein der Sprachgebrauch (ohne medizinisch-wissenschaftliche Definition) herangezogen (hierzu siehe BSG, Urteil vom 19.12.2017 – B 1 KR 18/17 R-, juris zum Begriff der „Entwöhnung“, der begrifflich die „Gewöhnung“ voraussetze, obwohl medizinisch-wissenschaftlich eine Definition der „Gewöhnung“ an eine Beatmung nicht existiert – Positionspapier des VPK und der DGP vom 29.03.2018), hilft dies ebenfalls nicht weiter. Denn auch dann würde eine enge Wortlautauslegung mangels Anhaltspunkten scheitern, da der Begriff der „-bank“ als Zweitglied lediglich ausdrückt, dass es sich um eine Institution zur Sammlung und Aufbewahrung des mit dem Erstglied Bezeichneten handelt (Google Wörterbuch). Über die Lagerung von Blutkonserven hinaus, die schon von einem Blutdepot umfasst ist, lässt sich sprachlich dem Begriff der „Blutbank“ deshalb nichts entnehmen.

Schließlich können systematische Erwägungen an dem gefundenen Ergebnis nichts ändern. Zwar sind das DIMDI, das DIVI und der BDA (Berufsverband Deutscher Anästhesisten, Publikation BDAktuell, Anästh Intensivmed 2017, Seite 467) der Auffassung, dass mit dem Begriff der Blutbank eine spezielle transfusionsmedizinische Expertise gefordert wird, da es nicht um die Ausgabeleistung eines Blutdepots gehe. Jedenfalls gibt es aber für diese Definition des Begriffs der Blutbank keinerlei Anknüpfungspunkt im OPS selbst, in (hier fehlenden) Leitlinien oder Anwendungsregeln. Wenn überhaupt systematische Erwägungen vor dem Hintergrund, dass unterstellt wird, dass der OPS für Maximalversorger geschaffen worden ist und zudem mit dem Wort der „Blutbank“ im Vergleich zum „Blutdepot“ ein „Mehr“ zum Ausdruck kommen sollte, anzustellen sind, können diese nach Ansicht der Kammer nur dazu führen, dass in dem durch die rechtlichen Regelungen, hier das TFG, insbesondere § 18 TFG (Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Anwendung von Blutprodukten), i.V.m der RL Hämotherapie und den europarechtlichen Vorschriften, vorgegebenen Rahmen dieses „Mehr“ zu bestimmen ist. Ein Blutdepot im Sinne des § lla wird bestimmt durch die Lagerung und Abgabe von Blutprodukten. Über Lagerung und Transport (Punkt 4.7 der RL Hämotherapie) hinaus gehen nicht nur die Herstellung von Blutprodukten (hierzu schon oben), sondern auch die blutgruppenserologischen Untersuchungen im Rahmen der Anwendung von Blutprodukten, die in Punkt 4.4 der RL Hämotherapie geregelt sind. Blutgruppenserologische Untersuchungen umfassen nach der RL Hämotherapie z.B. den Antikörpersuchtest und die serologische Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe); diese Untersuchungen werden in einem immunhämatologischen Labor durchgeführt, an deren Leitung nach Punkt 6.4.1.3.6 (in der Fassung der Gesamtnovelle 2017 bzw. nach Punkt 1.4.3.3. der vorigen Fassung) besondere und über die der Leitung eines Blutdepots hinausgehende Anforderungen gestellt werden. Denn der Leiter eines solchen Labors muss eine bestimmte Qualifikation (entweder Facharzt für Transfusionsmedizin, Laboratoriumsmedizin o.ä.) aufweisen oder Bestandsschutz besitzen; demgegenüber ist für die Leitung eines Blutdepots lediglich eine Fortbildung erforderlich. Selbst wenn deshalb begrifflich ein „Mehr“ im Vergleich zum Blutdepot verlangt würde, kann sich das nach Auffassung der Kammer nur darauf beziehen, dass dann über das Blutdepot hinaus noch die Vorhaltung eines immunhämatologischen Labors gefordert wird. Hierfür spricht auch Art. 3 f) der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.01.2003, die schon für ein KH-Blutdepot voraussetzt, dass Kompatibilitätstests durchgeführt werden können. Da die Klägerin neben dem Blutdepot ein immunhämatologisches Labor betreibt, erfüllt sie deshalb auch nach systematischen Erwägungen den Begriff der „Blutbank“.

Der Zinsanspruch ohne Mahnung ab dem Tag der Aufrechnung resultiert aus § 19 Abs. 3 Vertrag BW.

Die Kostenentscheidung beruht auf§ 197a Abs. 1 Satz 1 SOG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).